Im Kanton Aargau schafft das Pflegegesetz (PflG) die Grundlagen für eine bedarfsgerechte, qualitativ gute und wirtschaftliche Betreuung und Pflege (Langzeitpflege) durch ambulante und stationäre Leistungserbringer. Dieses Gesetz regelt die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden in Bezug auf die Planung, die Organisation und die Finanzierung der Langzeitpflege.
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Wir finanzieren uns folgendermassen:
Versicherungen beteiligen sich gemäss schweizweit einheitlichen Tarifen an den Kosten. Voraussetzung dafür ist eine ärztliche Verordnung für die Pflegeleistungen.
Klientinnen & Klienten beteiligen sich bei ärztlich verordneten, pflegerischen Leistungen mit 20% der Tarife der Krankenversicherer an den Kosten, jedoch max. CHF 15.35 pro Tag.
Bei hauswirtschaftlichen Leistungen oder bei fehlender ärztlicher Verordnung gehen die Kosten gemäss Tarifblatt vollumfänglich zu Lasten der Klientinnen & Klienten.
Öffentliche Hand: Die Wohngemeinden sind verpflichtet, die Restkosten (Kosten für Wegzeiten, Administration, Aus- und Weiterbildungen etc.) zu übernehmen.
Tarife für Leistungen der Hilfe und Pflege zu Hause
Kassenpflichtige Leistungen
Pflegerische Dienstleistungen: pro Stunde
Krankenkassen
Abklärung und Beratung (KLV Art. 7, Abs. 2a) Fr. 76.90
Untersuchung und Behandlung (KLV Art. 7, Abs. 2b) Fr. 63.00
Grundpflege (KLV Art. 7, Abs. 2c) Fr. 52.60
Inkl. psychiatrische und palliative Dienstleistungen